Steuertipps

  • Käufer sollten den einheitlichen Kaufpreis im Notarvertrag aufteilen. Die Aufteilung sollte den Boden- bzw. Gebäudewert extra ausweisen, weil bei einer Vermietung der Gebäudewert die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und die anschaffungsnahen Aufwendungen sind. Anschaffungsnahe Aufwendungen sind eigentlich sofort abziehbare Renovierungskosten. Wenn Sie jedoch innerhalb von 3 Jahren 15% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden sie wie Anschaffungskosten berücksichtigt. Diese Summen werden als Abschreibungen (AfA Absetzung für Abnutzung) auf 40 bzw. 50 Jahre verteilt. Der Bodenwert laut Kaufvertrag sollte sich am Bodenrichtwert orientieren. Ein niedriger Wert ist vorteilhaft, wenn er jedoch zu vorteilhaft (unrealistisch) ist, muss das Finanzamt die vorgenommene Aufteilung nicht berücksichtigen. Und legt eine eigene, ungünstigere Aufteilung zu Grunde.
     
  • Erworbene bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Küche, Einbaumöbel, u.U. Sauna, Gartenhaus) unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer und sollten deshalb im Kaufvertrag mit einem realistischen Wert angegeben werden. Soweit solche Bestandteile ca. 15 % des Kaufpreises ausmachen, ist damit zu rechnen, dass vom Finanzamt dazu Nachweise (z.B. Kaufbelege) angefordert werden.
     
  • Bei Kauf von Eigentumswohnungen oder Teileigentum sollte der aktuelle Stand der übernommenen Instandhaltungsrücklage fixiert werden. Dieser Betrag unterliegt ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer.

Sind Sie Arbeitnehmer und werden  in Ihrem Unternehmen Arbeitsplätze abgebaut? Im Rahmen von Sozialplänen wurde Ihnen die Beendigung Ihres Arbeitsvertrages angeboten? Um Ihnen die Entscheidung leichter zu machen, wird häufig eine Entschädigung angeboten. Aber ist dieses Angebot für Sie interessant?

Hierzu sind die Aspekte der Besteuerung, die Auswirkungen auf das mögliche Arbeitslosengeld und die weitere berufliche Perspektive ausschlaggebend.

Soweit die Abfindung nicht als Entschädigung für nicht genommenen Urlaub, Überstunden oder als Entschädigung für die Verkürzung der Kündigungsfrist gezahlt wird, erfolgt keine Anrechnung bzw. Sperrfrist auf das Arbeitslosengeld. Die Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, von der Abfindung werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbehalten.

Bei der beruflichen Perspektive ist entscheidend, ob im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen werden kann, eine Selbstständigkeit gestartet wird oder der Renteneintritt beginnt. Soweit die beiden Aspekte abgeglichen wurden, stellt sich die Frage nach der Besteuerung der Abfindung. Grundsätzlich unterliegt die volle Abfindung der Besteuerung.

Gerne möchte er Ihnen zeigen, wie Sie mit Ihrem Steuersparmodell Steuern sparen können. So können Sie die gesparten Steuern in Ihre Altersvorsorge investieren. Dies kann sich für Sie auszahlen, da gesparte Steuer bei Abfindungen bis zu 100 % betragen kann.

Für eine steuerliche Erstberatung benötige ich Ihre voraussichtlichen Jahreseinkünfte, insbesondere die Höhe der Abfindung sowie Ihre letzte Steuererklärung oder Ihren letzten Einkommensteuerbescheid.

Sie können die Besteuerung der Abfindung durch die richtige Wahl der Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte optimieren. Viel interessanter als der Lohnsteuerabzug ist jedoch, wie Sie bei der Abfindung Steuern sparen können. Das bedeutet, der Lohnsteuerabzug ist lediglich ein Vorschuss an das Finanzamt auf Ihre Einkommensteuerschuld. Ihre Einkommensteuererklärung stellt die Schlussabrechnung dar.

Abfindungen sind steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte, welche  unter den Voraussetzungen des § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, dies ist die sogenannte Fünftelregelung. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung setzt voraus, dass die Einnahmen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Bei einer niedrigen steuerpflichtigen Abfindung und nur geringen laufenden steuerpflichtigen Einkünften, kann die Fünftelregelung zu einer Steuer von null Euro führen. Daher empfiehlt es sich durchaus bei Abfindungen kurzfristig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Noch deutlicher wird der Vorteil, wenn Sie sich im Jahr der Abfindung für ein Steuersparmodell entschieden haben.

Wie kann ein solches Steuersparmodell aussehen? Sie sollten über betriebliche oder private Altersvorsorge nachdenken. Wenn Sie eine vermietete Immobilie besitzen, sollten Sie ohnehin anstehende Instandsetzungen unbedingt in das Jahr der Abfindungen legen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, im Jahr der Abfindung mögliche Anlaufverluste aus einer künftig neben- oder hauptberuflich Existenz zu begründen. So könnten Sie z.B. über die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage nachdenken. Derartige Investitionen können sich mit bis zu 8 % rentieren (vorsichtig kalkuliert 4-5 %).

Sie wollen Ihre Arztpraxis verkaufen und in Ihren wohlverdienten Ruhestand gehen? Sind Sie ein Existenzgründer, der plant, eine bestehende Arztpraxis zu erwerben? Seit dem 01.07.2011 ist die Abwicklung von Übertragungen einer Arztpraxis auf einen neuen Inhaber aus steuerlicher Sicht noch komplexer geworden. Bis dahin war es steuerlich unbeachtlich, ob entweder nur die reine KV-Zulassung selbst oder die gesamte Arztpraxis mit Inventar und Patientenstamm und der KV-Zulassung übertragen werden sollte.
Der Erlös aus dem Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen, mit allen wesentlichen Bestandteilen, ist grundsätzlich, gem. §1 Abs.1a UStG, umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Möglichkeit des Erwerbers, den Betrieb in seiner bisherigen oder in einer abgewandelten Form fortführen zu können.
Die Umsatzsteuerbefreiung entfällt, sobald nur ausschließlich die Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung  veräußert wird und das Inventar, der Patientenstamm und die Räume entweder einzeln vom Verkäufer veräußert werden oder in dessen Privatvermögen überführt werden. Bis zum 01.07.2011 sah die Finanzverwaltung den Verkauf einer KV- Zulassung als Lieferung eines immateriellen Wirtschaftsguts, und war daher nach § 4 Nr. 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der Europäische Gerichtshof, als eine der höchsten Finanzgerichtsbarkeiten, entschied, dass die Übertragung eines Rechts, also auch die einer KV-Zulassung, nicht die Lieferung eines Gegenstandes ist, sondern eine sonstige Leistung. Anders als für Lieferungen ist die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 28 UStG für sonstige Leistungen nicht anwendbar. Das bedeutet, dass der Verkauf der KV- Zulassung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Ein Ausweg kann in manchen Fällen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sein. Demnach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, soweit im vergangenen Kalenderjahr die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze unter 17.500 € lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50.000 € übersteigen werden. Zu den Umsätzen im Sinne dieser Vorschrift, sind die umsatzsteuerfreien Umsätze im Rahmen der Heilbehandlung des Arztes und die Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen (auch des Verkaufserlöses für die KV- Zulassung) nicht mitzurechnen. Damit kann der Veräußerer einer Arztpraxis, die im Jahr vor dem Verkauf der KV-Zulassung, weniger als 17.500 € umsatzsteuerpflichtige Umsätze hatte, die KV- Zulassung im folgenden Jahr umsatzsteuerfrei veräußern. Praxisveräußerer mit entsprechend hohen Einnahmen aus IGEL-Leistungen, Gutachten usw., werden es dagegen schwer haben die Voraussetzung des § 19 UStG zu erfüllen.
Aus Sicht des Erwerbers einer Arztpraxis ist der Kauf der KV-Zulassung gleichermaßen problematisch. Das Finanzamt sieht die Anschaffung einer KV- Zulassung als den Erwerb eines nicht abnutzbaren und damit nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts an. Die Transaktion wird also die künftigen Gewinne in Form von Abschreibungen nicht mindern.
Fazit: Statt der Übertragung der reinen KV- Zulassung, sollte der Kauf von Anteilen an einer Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder ein Praxiskauf bevorzugt werden. Der Vorteil für den Verkäufer liegt in der Vermeidung der oben beschriebenen Umsatzsteuerrisiken. Der Erwerber kann den Kaufpreis gewinnmindernd in seiner Arztpraxis über 3 bis 8 Jahre absetzen. Der Praxisverkauf wäre für beide Vertragspartner vorteilhaft und daher zu empfehlen.

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